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Gem. den Bestimmungen des Benützungsgebührengesetz
LGBl. Nr. 1 31/1963 § 9 (1a) wird bei vorhandenen Anschlüssen bzw. Benützung
des Gemeindekanals eine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Die Höhe
der Gebühr wird jeweils im Ausmaß der vierteljährlichen Wasserzinsvorschreibung
angelastet. Grundlage: *) inkl. 10 % MwSt. |