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Kanalbenützungsgebühren

Gem. den Bestimmungen des Benützungsgebührengesetz LGBl. Nr. 1 31/1963 § 9 (1a) wird bei vorhandenen Anschlüssen bzw. Benützung des Gemeindekanals eine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Die Höhe der Gebühr wird jeweils im Ausmaß der vierteljährlichen Wasserzinsvorschreibung angelastet.

Grundlage:
bei Wasserverbrauch nach Zähler je m³ .......... € 3,19 *)
bei Wasserverbrauch ohne Zähler 2,6fache Wasserzinspauschale

*) inkl. 10 % MwSt.