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Die Veranstaltungsbehörde hat
bei anzeigepflichtigen öffentlichen Veranstaltungen zu prüfen,
ob bzw. welche Sicherheitsmaßnahmen im Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit der Veranstaltungsbesucher
und mitwirkenden Personen sowie des Nachbarschafts- und des Umweltschutzes
beachtet werden müssen. Es liegt daher vor
allem im Interesse des Veranstalters im Sinne einer möglichst
raschen und effizienten Verfahrensabwicklung, schon bei der Antragstellung
die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen
Informationen bekannt zu geben.
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